Laut geltender Rechtslage werden in NRW derzeit alle Kinder, die bis zum 30. September ihr 6. Lebensjahr vollenden, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, werden erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
Vor Beginn der Grundschulanmeldungen zum Schuljahr 2018/19 hat das Schulministerium des Landes NRW präzisierende Hinweise für Zurückstellungen vom Schulbesuch herausgegeben.
“Die aktuelle Diskussion im politischen Raum und neue Erkenntnisse zur Entwicklung von Kindern geben Anlass, die Steuerungswirkung des schulärztlichen Gutachtens für die Entscheidung der Schulleitung im bevorstehenden Anmeldeverfahren präziser zu fassen”, heißt es in einem Erlass an die Bezirksregierungen. Schulleitungen sollen die Entscheidung über eine Zurückstellung vom Besuch der Grundschule nicht nur auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens treffen, sondern auch weitere, von den Eltern beigebrachte fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen berücksichtigen können, die erhebliche Anhaltspunkte mit einem belegten gesundheitlichem Bezug für eine Zurückstellung enthalten. Dabei können auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden.
Nach geltender Rechtslage können schulpflichtige Kinder nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören (§ 35 Absatz 3 Satz 1-3 Schulgesetz). Bislang wurde diese Rechtslage so verstanden, dass Grundlage der Entscheidung der Schulleitung allein das schulärztliche Gutachten war. (entnommen dem Bildungsportal NRW)
Sofern Sie sich mit dem Gedanken beschäftigen, Ihr Kind vom Schulbesuch zurückstelle lassen zu wollen, so sprechen Sie die Schulleitung des Grundschulverbundes am besten im Zuge des Anmeldeverfahrens an. Herr Föckeler wird Sie in einem vertraulichen Gespräch über rechtliche Situation und den weiteren Antragsweg informieren.